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Abgeltungsteuer und deren BerechnungDie Abgeltungsteuer ist eine mit dem Jahre 2009 eingeführte Quellensteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die gemeinsam mit einem Solidaritätszuschlag ung ggf. mit einer Kirchensteuer zu entrichten ist.Mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer durch ein Finanzinstitut gilt für den Privatmann die Steuerpflicht als "abgegolten". Die mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer abgegoltenen Erträge sind nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung zu erfassen. Die Abgeltungssteuer wird nur wirksam auf Erträge, die nicht unter einem Freistellungsauftrag fallen. Höhe der AbgeltungssteuerBei der Abgeltungssteuer werden unabhängig vom der Höhe des individuellen Steuersatzes Erträge pauschal mit 25% besteuert. Hinzu kommen ein Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer von 8% bzw. 9%, die auf den zu entrichtenden Steuerbetrag beziehen. Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungssteuer um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.BeispielAngenommen für einen Kapitalertrag von 400,00 EUR wäre von einem Kirchenpflichtigen mit einem Kirchensteuersatz von 8% diese Steuern zu entrichten, dann wären fälligAbgeltungssteuer25% - Abgeltungssteuer *
Kirchensteuer / 4 = Abgeltungssteuer
oderAbgeltungssteuer = 100% /
( 4 + Kirchensteuer)
d.h.Abgeltungssteuer = 100% /
4,08 = 24,51%
oder Abgeltungssteuer = 98,04
EUR
SolidaritätszuschlagSolidaritätszuschlag =
24,51% / 100 * 5,5 = 1,35%
oder Solidaritätszuschlag =
5,40 EUR
KirchensteuerKirchensteuer = 24,51% /
100 * 8 = 1,96%
oder Kirchensteuer = 7,84 EUR
TotalTotal = 24.51% + 1,35% 0
1,96% = 27,82%
oder Total = 111,28 EUR
Somit wären 111,28 EUR zu versteuern. 05.2010
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