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EinlagensicherungUnter dem Begriff Einlagensicherung sind die gesetzlichen und freiwilligen Maßnahmen zum Schutz von Einlagen, d.h. Guthaben von Kunden, bei Kreditinstituten im Falle der Insolvenz zusammengefasst. Ob und in welchem Maße ein Institut den Instrumenten der zumeist zweistufigen Einlagensicherung unterliegt, sollte stets im Rahmen einer Risikobetrachtung vor der Geldanlage verifiziert werden. Gesetzliche MaßnahmenEinlagen von
Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen
Kapitalgesellschaften sind gemäß Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) garantiert, sofern
die Einlagen oder Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten und die Einlage bei einem Kreditinstitut gemäß §1 EAEG erfolgte. Der Entschädigungsanspruch selbst ist begrenzt auf
Ein Kreditinstitut
gemäß §1 EAEG ist verpflichtet, einen
solchen Anspruch durch Zugehörigkeit zu einer
Entschädigungseinrichtung sicherzustellen. Hierzu wurden
Die Zuordnung eines Instituts zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Freiwillige MaßnahmenDarüber hinaus gibt es freiwillige, ergänzende, institutsspezifische Maßnahmen mittels sogenannter Einlagensicherungsfonds, deren Schutz dort beginnt, wo die gesetzliche Absicherung aufhört. Solche Einlagensicherungsfonds sind
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