Zahlungsmittel Euro-Sondermünzen
bei  www. GeldFeld .de

Sind Euro-Sondermünzen stets Zahlungsmittel?

5- und 10- Euro-Sondermünzen

10-Euro-Sondermünze - Konrad Zuse 2010

Seit der Einführung des Euro haben die Teilnehmerstaaten eine Vielzahl an Euro-Sondermünzen herausgegeben.

Allein in Deutschland gibt es mittlerweile über 40 verschiedene 10-Euro-Sondermünzen, wie z.B. diese zum 100. Geburtstag von Konrad Zuse in Deutschland im Jahre 2010 aufgelegte 10-Euro-Münze.

Aber was ist zu tun, wenn man im Ausland, z.B. in Frankreich oder in Italien, auf einmal eine 5- oder 10- Euro-Sondermünze als Wechselgeld erhält?

Dann sollte man möglichst schnell wissen, ob man diese Euro-Sondermünze zu Sammelzwecken behalten oder einfach ausgeben möchte.

Letzteres kann nur im Ausgabeland der jeweiligen Euro-Sondermünze erfolgen, d.h. diese im Ausland ausgegebenen 5- oder 10-Euro-Sondermünzen sind in Deutschland und auch in den anderen Euro-Nichtausgabe-Ländern kein Zahlungsmittel!

Umgekehrt gilt dies natürlich auch für deutsche 10-Euro-Gedenkmünzen, die konsequenterweise im Ausland nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Gleiches gilt natürlich auch für andere Nominalbeträge, z.B. für 20-Euro-Sondermünzen.

2-Euro-Sondermünzen - die Ausnahme

Dahingegen sind 2-Euro-Gedenkmünzen, deren Größen, Gewichte und Wertseiten den üblichen 2-Euro-Geldstücken entsprechen und von denen jedes Ausgabeland maximal eine Gedenkmünze im Jahr herausgeben kann, als gesetzliches Zahlungsmittel in allen Euro-Ländern zugelassen.

2-Euro-Sondermünze - Bremen 2010

Somit ist z.B. diese deutsche 2-Euro-Sondermünze des Jahres 2010 zu Ehren des nördlichen Bundeslandes Bremen, die das Bremer  Rathaus mit vorangestellter Roland-Statue zeigt, generelles Zahlungsmittel im Euro-Raum.

Umgekehrt ist natürlich jede ausländische 2-Euro-Sondermünze auch Zahlungsmittel in Deutschland.

Wie sieht es bei der Annahme von Euro-Sondermünzen aus?

Nach der EG-Verordnung 974/98 des Rates über die Einführung des Euro ist im Euroraum mit Ausnahme der ausgebenden Stellen grundsätzlich niemand verpflichtet, mehr als die als Münzobergrenze definierte Anzahl von 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

Das Münzgesetz ergänzt dies in Bezug auf deutsche Euro-Sondermünzen. Die Annahmepflicht von deutschen, auf Euro lautenden Sondermünzen ist in Summe auf 200 Euro je Zahlung beschränkt. Ergänzend gilt die Beschränkung auf 50 Münzen, auch wenn sich die Zahlung sowohl aus Umlauf- wie auch aus Sondermünzen zusammengesetzt. Die Deutsche Bundesbank ist hingegen verpflichtet, sowohl Euro-Münzen wie auch deutsche Euro-Sondermünzen in unbegrenzter Zahl und unbegrenzter Höhe als Zahlungsmittel anzunehmen und/oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

08.2010/03.2014
www. GeldFeld .de