Freibeträge bei Erbschaft oder Schenkung
bei  www. GeldFeld .de

Freibeträge bei Erbschaft oder Schenkung

alle zehn Jahre erneut nutzbar

Die heutige Generation der Erben kann mit beträchtlichen Vermögensübertragungen rechnen.

Überschreiten die Vermögensbeträge bei Schenkungen oder Erbschaften geltende Freibeträge, so unterliegen diese Vorgänge der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).

Zu beachten ist hierbei, dass die Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind.

So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStg) grundsätzlich folgende persönliche Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen für:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro,
  • jedes Kind 400.000 Euro,
  • jedes Enkelkind 200.000 Euro,
  • Geschwister, Nichten und Neffen jeweils 20.000 Euro,
  • Nichtverwandte ebenfalls je 20.000 Euro.

Nur die über die Freibeträge hinaus gehenden Vermögensbeträge sind hierbei grundsätzlich steuerpflichtig.

Nach einmaliger Inanspruchnahme ist der persönliche Freibetrag jedoch nicht verbraucht. Mehrere Inanspruchnahmen innerhalb von zehn Jahren werden aufsummiert und mit dem Freibetrag verrechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der komplette Freibetrag erneut in Anspruch genommen werden.

vorausschauend Agieren

Bei einem größeren Familienvermögen kann es somit ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen und durchzuführen.

Hierbei sollte man darauf achten, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

  • den formal rechtlichen Vorschriften genügen.
  • das Berücksichtigen der Abhängigkeiten zu bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen, wie zum Beispiel beim BAföG-Bezug, erfordert.

In manchen Fällen kann es sich auszahlen, einen Steuerexperten zu konsultieren.

01.2015
www. GeldFeld .de