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Freibeträge bei Erbschaft oder Schenkungalle zehn Jahre erneut nutzbarDie heutige Generation der Erben kann mit beträchtlichen Vermögensübertragungen rechnen. Überschreiten die Vermögensbeträge bei Schenkungen oder Erbschaften geltende Freibeträge, so unterliegen diese Vorgänge der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Zu beachten ist hierbei, dass die Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind. So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStg) grundsätzlich folgende persönliche Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen für:
Nur die über die Freibeträge hinaus gehenden Vermögensbeträge sind hierbei grundsätzlich steuerpflichtig. Nach einmaliger Inanspruchnahme ist der persönliche Freibetrag jedoch nicht verbraucht. Mehrere Inanspruchnahmen innerhalb von zehn Jahren werden aufsummiert und mit dem Freibetrag verrechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der komplette Freibetrag erneut in Anspruch genommen werden. vorausschauend AgierenBei einem größeren Familienvermögen kann es somit ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen und durchzuführen. Hierbei sollte man darauf achten, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
In manchen Fällen kann es sich auszahlen, einen Steuerexperten zu konsultieren. 01.2015
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