Haftpflichtversicherung
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Haftpflichtversicherung

Im § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Somit besteht für einen ein Schadensverursacher eine Verpflichtung zur Schadenshaftung. Im Rahmen dieser hat er für den angerichteten Schaden geradezustehen, d.h. der Schadensverursacher hat den Geschädigten angemessen zu entschädigen. Der Schadensverursacher haftet mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit seinem Bankguthaben, Lohn und Gehalt.

Zur Schadensregulierung gehören bei einem Sachschaden die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes der beschädigten Sache(n) und ggf. Folgeschäden wie etwa ein Nutzungsausfall. Bei einem Personenschaden sind Behandlungs- und Betreuungskosten, ggf. Schmerzensgeld und Verdienstausfall auszugleichen. Bei bleibenden Schäden als Folge des Schadenfalles ist ggf. eine lebenslange Rente zu gewähren.

Nur mit dem Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung, kurz Haftpflichtversicherung, kann man sich und seine Familie vor möglicherweise ruinösen Schadensersatzansprüchen schützen. Denn eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, bei dem sich die Haftpflichtversicherung zur Übernahme und zur Abdeckung von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet.

Dies gilt insbesondere auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten weltweit.

Die Haftpflichtversicherung

  • prüft hierbei, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht,
  • zahlt den Schadensersatz, die Wiedergutmachung in Geld, wenn der Anspruch begründet ist,
  • wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab,
  • führt ggf. einen resultierenden Rechtsstreit hinsichtlich Anspruch auf Schadensersatz und trägt die diesbezüglichen Kosten.

Wer ist über eine Haftpflichtversicherung versichert?

Die Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Auch die Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, Ehepartner und nicht volljährigen Kinder, sind durch die Haftpflichtversicherung geschützt.

Gleiches gilt, wenn keine Ehe geschlossen wurde. Hierzu muss der Name des Lebenspartners in den Vertrag aufgenommen werden.

Solange ein Kind zur Schule geht, eine Berufsausbildung macht oder studiert, ist es unabhängig von seinem Alter weiterhin über elterliche Haftpflichtversicherung geschützt.

Was versichert eine Haftpflichtversicherung nicht?

Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten können Leistungen der Haftpflichtversicherung natürlich nicht in Anspruch nehmen für Schäden, die sie selbst erlitten haben oder die sie sich gegenseitig zugefügt haben.

Eine Haftpflichtversicherung übernimmt u.a. auch nicht die Regulierung von

  • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden,
  • reine Vertragsverpflichtungen, wie z. B. den Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens,
  • Geldstrafen und Bußgelder,
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Luft- oder Wasserfahrzeuges herbeigeführt wurden, für die es spezielle Haftpflichtversicherungen gibt,
  • Schäden durch eigene Segelboote oder Surfbretter sowie durch eigene/fremde motorgetriebene Boote, für die es spezielle Haftpflichtversicherungen gibt,
  • Ansprüchen aus der Haltung von Pferden und Hunden,
  • Ansprüchen wegen Verletzung eines geliehenen Pferdes.

Welche Leistungen eine Haftpflichtversicherung übernimmt oder auch nicht, sollte man der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Haftpflichtversicherung entnehmen. Denn das Leistungsspektrum der Haftpflichtversicherungen und ergänzender Versicherungen ist vielfältig.

So gibt es neben der Privat-Haftpflicht spezielle Haftpflichtversicherungen mit ergänzenden Leistungen z.B. für

  • das Führen von Kraftfahrzeugen,
  • Risiken als Halter von Tieren,
  • Haus- und Grundbesitz,
  • Folgen von Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen,
  • wassersportbedingte Schäden,
  • Führen von Schiffen,
  • Risiken der Jagdausübung,
  • Schäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben,
  • Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
    • als Arbeitnehmer oder Beamter im Rahmen einer Amtshaftpflichtversicherung,
    • als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen der Arzthaftung,
    • als freier Architekt oder Bauingenieur,
    • als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe,
    • als Vormund oder Betreuer,
  • Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen.

Wann haften Kinder?

Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig, d.h. sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadensfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). Das muss von dem schädigenden Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden.

Kinder, die einen Verkehrsunfall im bewegten Straßenverkehr verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).

Nicht nur das Kind als der eigentliche Schadenverursacher kann ersatzpflichtig gemacht werden. „Eltern haften für ihre Kinder“ – ein oft zu lesender Hinweis. Dieser Hinweis trifft aber nur zu, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Was aber diese Aufsichtspflicht bedeutet, in welchem Maße und mit welchen Mitteln ein Kind tatsächlich beaufsichtigt werden muss und wann also diese Aufsichtspflicht von Eltern oder anderen Personen verletzt wird, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten.

Nach § 832 BGB hat aber grundsätzlich derjenige, der kraft Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, die diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Schadensfall – was nun?

Wenn ein Schadensfall eingetreten ist, sollte der Versicherte

  • den Schaden innerhalb einer Woche der Haftpflichtversicherung melden,
  • der Haftpflichtversicherung die Umstände, die zum Schaden geführt haben, wahrheitsgemäß und genau angeben,
  • ggf. gegen einen vom Geschädigten beantragten, gerichtlichen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen, die Haftpflichtversicherung von der erhobenen Klage umgehend informieren und alle gerichtlich zugehenden Schriftstücke der Haftpflichtversicherung schnellstens weitergeben,
  • ohne vorherige Absprache mit der Haftpflichtversicherung kein Schuldbekenntnis abgeben,
  • ohne vorherige Absprache mit der Haftpflichtversicherung keine Zahlung an den Geschädigten leisten.

Tipp

Auch bei Haftpflichtversicherungen gibt es eine Vielzahl von Bausteinen und Unterschieden. Vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist es ratsam, sich eine Meinung zu bilden sowie Angebote und Leistungen zu vergleichen!

Einige Haftpflichtversicherungen bieten eine sogenannte Kinderschadenklausel an, die Schäden von Kindern unter sieben Jahren bis zu einer gewissen Höhe ohne Prüfung der Aufsichtspflicht mitversichert.

Bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist ein weiterer Parameter die Mindestdeckungssumme für Personenschäden und für Sachschäden, die mindestens im Millionenbereich hjeweils liegen sollte. Man sollte hierbei beachten, dass Entschädigungen für Personenschäden i.d.R. aufwendiger sind als die für Sachschäden.

Wer eine Haftpflichtversicherung abschließen möchte, hat also auch hier die Qual der Versicherungswahl. Angebote für eine Haftpflichtversicherung findet man z.B. hier:

⇒ der Haftpflichtversicherungsrechner zum Vergleichen von Haftpflichtversicherungen
www. GeldFeld .de