Pfandbriefe
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Pfandbriefe

Pfandbriefe sind gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zur Ausübung des Pfandbriefgeschäfts besitzen, den sogenannten Pfandbriefbanken, emittiert werden.

Pfandbriefe sind somit Anleihen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie dem Anleger im Fall einer Insolvenz des Emittenten neben der Bonität des Emittenten zusätzlich eine sogenannte Deckungsmasse als Sicherheit zur Verfügung stellen.

Pfandbriefe werden auf Basis des Pfandbriefgesetzes, das auch kurz als PfandBG bezeichnet wird, emittiert.

Insolvenzvorrecht

Das PfandBG gewährt den Pfandbriefgläubigern insbesondere ein Insolvenzvorrecht. Das Insolvenzvorrecht bewirkt, dass im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank die Deckungsmassen alleine den Pfandbriefgläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen.

Deckungsprüfungen

Pfandbriefbanken unterliegen der Aufsicht durch die BaFin, d.h. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Pfandbriefgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Dies impliziert mindestens alle zwei Jahre stattfindende Prüfungen der Vermögenswerte der Deckungsmassen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Pfandbriefarten

Die Art der Deckungsmasse bestimmt die Eingruppierung der Pfandbriefe in die vier Pfandbriefarten

  • Hypothekenpfandbriefe,
  • Schiffspfandbriefe,
  • Flugzeugpfandbriefe,
  • öffentliche Pfandbriefe.

Hypothekenpfandbriefe

Die Hypothekenpfandbriefe dienen zur Refinanzierung von Immobilienkrediten, die grundpfandrechtlich gesichert sein müssen.

Zur Deckungsmasse für Hypothekenpfandbriefe zählen grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, den USA, Kanada und Japan.

Dabei dürfen jedoch nur Darlehen bis zu 60% des Beleihungswertes zur Deckung benutzt werden. Neben Immobiliendarlehen sind bis maximal 20% des Gesamtbetrages der umlaufenden Hypothekenpfandbriefe auch weitere Deckungswerte zulässig, sofern diese Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen sowie um Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sind.

Schiffspfandbriefe

Schiffspfandbriefe sind durch Schiffshypotheken besichert.

Zur Deckungsmasse für Schiffspfandbriefe gehören durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen.

Hierbei ist die Deckungsfähigkeit auf die ersten 60% des Schiffsbeleihungswertes begrenzt. Im Gegensatz zu Immobiliendarlehen ist die Beleihung bei Schiffen grundsätzlich auf eine Darlehenslaufzeit von 20 Jahren beschränkt. Zudem sind als Deckungswerte Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivatgeschäften zulässig.

Flugzeugpfandbriefe

Flugzeugpfandbriefe sind durch Flugzeughypotheken besichert.

Zur Deckungsmasse für Flugzeugpfandbriefe gehören durch Registerpfandrechte nach §1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen.

Analog zu den vorgenannten Pfandbriefarten ist die Deckungsfähigkeit auf die ersten 60 % des Flugzeugbeleihungswertes begrenzt. Die Darlehenslaufzeit ist auf 20 Jahre beschränkt. Auch für Flugzeugpfandbriefe sind Deckungswerte in Form von Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivategeschäften möglich.

öffentliche Pfandbriefe

Öffentlichen Pfandbriefe gewähren Kredite an den Staat und die Kommunen oder sind durch Garantien dieser Stellen gedeckt.

Zur Deckungsmasse für öffentliche Pfandbriefe zählen insbesondere Forderungen gegen Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen in Ländern der Europäischen Union und des EWR als Deckungswerte verwendet werden.Bei Forderungen gegen die USA, Japan, die Schweiz und Kanada sowie deren unterstaatliche Stellen ist die Zuordnung des öffentlichen Schuldners zur Bonitätsstufe 1 gemäß der Bankenrichtlinie 2006/48/EG maßgeblich.

Zudem sind Deckungswerte von bis zu 10% des Gesamtbetrages der umlaufenden öffentlichen Pfandbriefe in Form von Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute und von bis zu 12% gegen barwertige Ansprüche aus Derivategeschäften zulässig.

Pfandbriefsegmente

Pfandbriefe lassen sich aber auch in Bezug auf das Emissionsvolumen bzw. die Ausgestaltung der Emission in die beiden Segmente

  • Jumbopfandbriefe und
  • traditionelle Pfandbriefe
unterteilen.

Jumbopfandbriefe

Jumbopfandbriefe, oft auch kurz Jumbos genannt, haben ein Emissionsvolumen von mindestens 1.000.000 Euro.

Emissionen von Jumbopfandbriefen werden von mindestens fünf, auch das Market-Making übernehmende Konsortialbanken begleitet. Diese Konsortialbanken übernehmen somit während der Laufzeit der Jumbopfandbriefe das Quotieren von Geld- und Briefkursen.

Traditionelle Pfandbriefe

Traditionelle Pfandbriefe weisen ein Emissionsvolumen von unter 1.000.000 Euro auf.

Traditionelle Pfandbriefe können sowohl in Form von Inhaberpapieren als auch in Form von Namenspfandbriefen begeben werden. Letzteres ist bei Jumbopfandbriefen ausgeschlossen.

Fazit Pfandbriefe

Pfandbriefe gelten insbesondere wegen dem Deckungsprinzip als eine relativ sichere Anlageform. Speziell im Falle von Jumbos ist durch das Market-Making eine gewisse Liquidität stets gegeben.

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