Reform der Kontopfändung - das P-Konto
Ein Girokonto ist in der heutigen Zeit die Voraussetzung für
die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Kontolosigkeit und damit der Ausschluss vom bargeldlosen
Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig sondern auch
existenzgefährdend.
Das Girokonto ist meist Voraussetzung für den Abschluss eines
Mietvertrages, für den Bezug von Strom, mitunter sogar
dafür, einen Arbeitsplatz zu erhalten.
Deshalb soll die Reform der Kontopfändung, d.h. das neu
P-Konto, dafür sorgen, dass niemand sein Girokonto allein
deshalb verliert, weil ein Gläubiger das Guthaben
pfändet und der Kontoinhaber erst Rechtsschutz für
den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens suchen
muss.
Automatischer Pfändungsschutz - das P-Konto
Der zum 01.07.2010 in Kraft tretende Gesetzentwurf sieht folgende
Eckpunkte vor:
- Der automatische Pfändungsschutz kann nur
für ein Girokonto gewährt werden.
- Es besteht ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits
bestehenden Girokontos in ein P-Konto.
- Es wird ein pfändungsfreier Basisbetrag von 985,15
Euro je Kalendermonat unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs
der Einkünfte gewährt.
- Die Art der Einkünfte ist für den
Pfändungsschutz irrelevant.
- Wird der pfändungsfreie Basisbetrag in einem Monat
nicht ausgeschöpft, wird der Restbetrag auf den folgenden
Monat übertragen.
- Eine Erhöhung, z.B. wegen gesetzlicher
Unterhaltspflichten, oder eine Herabsetzung des
pfändungsfreien Basisbetrages ist auf Grund einer
gerichtlichen Einzelentscheidung möglich.
- Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig
gegenüber dem herkömmlichen
Kontopfändungsschutz, den es auch weiterhin geben wird.
Anmerkungen zum P-Konto
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- Die Banken sind nicht verpflichtet, ein kostenloses/gebührenfreies P-Konto anzubieten.
- Ehepaare sollten darüber nachdenken, nicht ein gemeinsames Konto als P-Konto umzuwandeln, sondern erst das gemeinsame Girokonto in zwei Girokonten aufzuteilen und diese dann in P-Konten zu wandeln!
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