Schlichtungsstelle Energie
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Schlichtungsstelle Energie

Die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas wird geregelt durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat den Zweck, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas zu gewährleisten, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

Nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen.

Kann zwischen Verbraucher und Energieversorgungsunternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die seit Oktober 2011 bestehende Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner für eine preisgünstige, verbraucherfreundliche Lösung.

Schlichtungsstelle Energie

Bei Problemen mit Energieversorgungsunternehmen ist grundsätzlich der erste Ansprechpartner stets das Energieversorgungsunternehmen, mit dem man einen Vertrag zur Energieversorgung abgeschlossen hat. Hierbei sollte dem Energieversorgungsunternehmen möglichst genaue Angaben zum Anliegen gemacht und der Grund der Verbraucherbeschwerde kurz erläutert werden. Hierbei ist die Verbraucherbeschwerde an keine bestimmte Form gebunden, sollte sicherheitshalber belegbar sein, d.h. z.B. schriftlich oder per E-Mail aufgegeben werden.

Das Energieversorgungsunternehmen prüft dann den Sachverhalt, leitet die Verbraucherbeschwerde gegebenenfalls an den Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister weiter und gibt innerhalb der gesetzlichen Frist eine Antwort. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Energieversorgungsunternehmen nicht abgeholfen, hat das Energieversorgungsunternehmen in der Antwort die Gründe schriftlich oder elektronisch hierfür darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hinzuweisen.

Trägt die Antwort des Energieversorgungsunternehmens aus Sicht des Verbrauchers nicht zur Konfliktlösung bei, kann ein Verbraucher sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden, deren Postanschrift lautet:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Die Schlichtungsstelle Energie kann jedoch nur dann angerufen werden, wenn die Streitigkeit nicht anderweitig anhängig, z.B. vor Gericht, oder bereits abschließend behandelt worden ist.

Für das betroffene Energieversorgungsunternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie.

Sobald die Schlichtungsstelle Energie nach der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens entschieden hat, wird ein auf maximal drei Monate terminiertes Schlichtungsverfahren aufgenommen.

Nach Ermittlung des Sachverhaltes gibt dann die Schlichtungsstelle Energie auf Grundlage von Recht und Gesetz eine Empfehlung ab. Diese Empfehlung, die schriftlich ergeht und an die Beteiligten übermittelt wird, ist grundsätzlich nicht bindend. Die Konfliktparteien sind gehalten, der Schlichtungsstelle Energie innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, ob sie der Empfehlung folgen oder nicht.

Das Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie ist für einen Verbraucher grundsätzlich kostenfrei.

Von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen wird für das Schlichtungsverfahren eine Fallpauschale gemäß der Kostenordnung der Schlichtungsstelle Energie erhoben.

11.2011
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