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StückzinsenDen Inhabern von Rentenpapieren oder kurz Renten stehen für jeden Tag, den sie im Besitz der Renten sind, die anteiligen Zinserträge, d.h. die sogenannten Stückzinsen, zu. Wird eine Rente zwischen zwei Zinsterminen verkauft, so zahlt der Käufer neben den Kurs der Rente auch dem Vorbesitzer die seit dem letzten Zinstermin angesammelten Zinserträge, d.h. die Stückzinsen, aus. Beispiel StückzinsenWird z.B. eine Rente mit einem Nominalwert von 10.000 Euro und einer jährlichen Verzinsung von 3,6 Prozent einen Monat nach einem Zinstermin zu einem Kurs von 99,8 % verkauft. Dann hat der Käufer der Rente einen Kaufpreis von 9.980 Euro und Stückzinsen von 30 Euro zu entrichten, d.h. er hat insgesamt 10.010 Euro für den Erwerb der Rente zu zahlen. Stückzinsen und Abgeltungssteueraus Sicht des KäufersStückzinsen zählen nicht zu den Anschaffungskosten einer Rente. Vom Käufer entrichtete Stückzinsen stellen negative Kapitalerträge dar, die ein Käufer von Renten mit anderen, positiven Kapitalerträgen gemäß den Regularien der Abgeltungssteuer verrechnen kann. Aus Steuersicht ist daher der Erwerb von Renten, deren Zinstermin kurz nach dem Jahreswechsel liegt, zum Jahresende für die Käufer interessant, die positiven Kapitalerträge vom laufenden Jahr auf das kommende Jahr verschieben möchten. aus Sicht des VerkäufersBei Verkäufern von Renten stellen die von den Käufern entrichteten Stückzinsen einen Veräußerungserlös dar. Der abgeltungssteuerrelevante Veräußerungsgewinn des Verkäufers erhöht sich somit um die erhaltenen Stückzinsen. Verkäufer von Renten, deren Zinstermin kurz nach dem Jahreswechsel liegt, können umgekehrt durch einen Verkauf kurz vor Jahresende steuerpflichtige, im nächsten Jahr anfallende Zinseinkünfte auf das aktuelle Jahr vorziehen. |
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